Die „Ehe“ als Verbindung von zwei oder mehr Personen ist in den meisten torajanischen Gesellschaften als soziale und oft auch rechtliche Institution bekannt, wird jedoch in den wenigsten auf eine „Fortpflanzungsgemeinschaft“ begrenzt. Durch die ganze Geschichte waren homosexuelle Verbindungen in den meisten Gesellschaften genauso akzeptiert, wie heterosexuelle.
In Zeiten vor der Magischen Revolution war es daher durchaus üblich, dass homosexuelle Paare oder Gruppen, die keine eigenen Kinder erschaffen konnten, Kinder adoptierten oder außerhalb dieser Verbindungen zeugten.
Da in den meisten Gesellschaften Sklaverei normal war (und oft auch noch ist), war es ebenso normal, dass Sklavenhalter oder Sklavenhalterinnen Nachwuchs mit ihren Sklaven zeugten.
Auch ist in den meisten Kulturen der Geschlechtsverkehr nicht tabuisiert und in vielen Kulturen ist eine eher promiskuitive Lebensweise sogar erwünscht.
Aus diesen Gründen spielte es wenn nur vereinzelt eine Rolle ob und wie Kinder innerhalb einer „Ehe“ gezeugt werden oder nicht. In den meisten Kulturen haben Kinder rein gar nichts mit der „Ehe“ zu tun und es ist lediglich wichtig, ob sie von bestimmten Personen als Erbe anerkannt wurden oder nicht. Die Begriffe „Vater“ oder „Mutter“ sind daher auch in den meisten Kulturen emotionale Begriffe, die wenig bis keine konkrete juristische Bedeutung haben.
Bei den Arbaren und den von ihn abstammenden Völkern spielen die biologischen Eltern seit der allgemeinen Durchsetzung des Horgertums keine Rolle mehr. Hier ist entscheidend, ob ein Kind einen Horger besitzt oder nicht, weshalb die allein daheim bei ihren (biologischen) Eltern erzogenen Kinder rechtlich und sozial schlechter gestellt sind, als die Tiner eines Horgers.
Bei den antiken und früh-klassischen Iderusen war entscheidend ob die Mutter ein Kind als das ihre anerkannte. Der Vater spielte hierbei rechtlich überhaupt keine Rolle, so dass eine Unterscheidung zwischen „Mutterkindern“ und „mutterlosen Kindern“ üblich war. Der Vater spielte nur im Adel eine zunehmende Rolle, als die Adelsgeschlechter sich durch „Ehen“ einander auch politisch näherten; doch da eine Frau mehrere „Ehen“ mit Männern schließen konnte, blieb ihre Rolle rechtlich hier angefochten, auch wenn bestimmte Kinder durch die Anerkennung durch einen Vater auch in den Vorzug kamen, wenigstens sozial auch einer anderen Familie anzugehören.
In Viranco war es schon in der Antike eher wichtig, ob ein Junge bei Erreichen der Pubertät von einem „Vater“ bzw. ein Mädchen von einer „Mutter“ angenommen wird, unabhängig davon, ob diese auch die biologischen Eltern waren. Seit der Klassik lag hier die Bedeutung der biologischen Eltern rechtlich lediglich darin, den Kindern ihre Nachnamen mitzugeben, um Inzest zu vermeiden. Auch wenn es durchaus üblich war und ist, dass das biologische Elternteil die Vormundschaft über ein pubertierendes Kind übernimmt, besteht dazu weder eine rechtliche Pflicht, noch sind Kinder, die von anderen angenommen werden rechtlich oder sozial schlechter gestellt. Andersgestellt sind lediglich Pubertierende, die nicht offiziell von einem Erwachsenen angenommen werden.